Wiederaufnahme der Flugausbildung motorisierte Flugzeuge

Liebe Fliegerkameradinnen- und kameraden,

wir dürfen den Schulungsbetrieb im UL Bereich wieder aufnehmen. Damit verbunden sind zahlreiche Vorgaben und Regelungen, die wir beigefügt haben. Bitte zwingend sorgfältig lesen und umsetzen. Dann ist Flugbetrieb möglich. Mehr mit Klick auf "Weiterlesen".

 

Regelungen zur Wiederaufnahme der Ausbildung

 

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW hat mit Drucksache

2128 am 23.04.2020 eine Allgemeinverfügung erlassen, die es Fahrschulen und Flugschulen

wieder erlaubt, Ausbildung zu betreiben. Die Ausbildung hat sich somit an den

entsprechenden Vorgaben dieser Verfügung zu richten. Da sich diese jedoch primär auf die

Ausbildung in Fahrschulen bezieht und hierfür optimiert wurde, wurden nachfolgende

Regelungen für den Flugbetrieb im Rahmen der ATO des Aeroclub NRW und die Ausbildung

im Bereich Ultraleichtflug im Rahmen der UL Schule 2095 erstellt, die verbindliche

Grundlage der Ausbildung darstellen.

Mit der Verfügung wurde festgelegt, dass sich die Genehmigung auf motorisierte Flugzeuge

beschränkt, also Motorflug, Ultraleichtflug, Motorsegler und motorisierte Segelflugzeuge.

 

Aber: Die Öffnung der Sportstätte bezieht sich allein auf die Ausbildung! Just 4 Fun

Flüge sind und bleiben davon ausgenommen! Um es klar zu machen: Halle auf und

mit dem (Privat-) flieger Überland gehen, bleibt nach wie vor verboten! Es muss

ein Fluglehrer am Platz sein! Flüge zur „Inübunghaltung“ müssen entsprechend

beauftragt und überwacht werden! Keine Scheininhaber!!!! 27.04.20 Hante LV

 

Zu beachten in diesem Zusammenhang sind die folgenden Vorgaben.

VORGABEN FÜR DIE SICHERHEIT

HINTERGRUND

Fliegen ist ein komplexer Vorgang, der umfassende Kompetenzen erfordert, um in einer uns

Menschen nicht grundsätzlich zugänglichen Dimension sicher zu agieren. Fehler können

innerhalb von Sekunden zu fatalen Unfällen führen. Zur Beibehaltung der Kompetenzen

sind, anders als im Straßenverkehr, dauerhafte Aus- und Fortbildungen erforderlich.

Ausbildung im Luftsport ist ein fortlaufender und beständiger Prozess. Ausbildung unterteilt

sich in die Grundlagenausbildung zum Erwerb von Lizenzen und Berechtigungen und eine

dauerhafte Fortbildung. Die Individualausbildung eines Jeden zur Erlangung und

Beibehaltung von Kompetenzen und der notwendigen Folgeausbildung als Grundlage für die

Erweiterung von Berechtigungen, sind Fortbildungen, die essenziell für unsere Tätigkeit im

Luftraum erforderlich sind.

 

COVID 19

Im Rahmen der COVID 19 Pandemie sind jegliche Personenkontakte grundsätzlich geeignet,

dass Fortschreiten der Verbreitung exponentiell zu beschleunigen und hierdurch eine

Überlastung unseres Gesundheitssystems zu bewirken. Die Bundesregierung und die

Landesregierungen der einzelnen Bundesländer haben zum Schutz der Bevölkerung

Maßnahmen und Vorgaben erlassen, die einer unkontrollierten Verbreitung entgegenwirken

sollen. Aufgabe eines jeden Bundesbürgers ist es, alle Maßnahmen, unabhängig ihrer

individuellen Anordnungen zu treffen, um einer unkontrollierten Verbreitung zu entgegnen.

Neben den angewiesenen Maßnahmen sind hierzu eben auch der Wille eines Jeden und der

„gesunde Menschenverstand“ unabdingbar. Trotz COVID 19 sind der Erhalt von

Kompetenzen und die Wiederaufnahme der Ausbildung im Flugsport wichtig und bei

Berücksichtigung dieser Vorgaben möglich.

 

ZUSAMMENARBEIT MIT ANDEREN BEHÖRDEN

Alle Bundes-, Landes- und Kommunalbehörden sind derzeit durch COVID 19 besonders

gefordert und in der Verantwortung, die Gesetze und Erlass zum Schutz der Bevölkerung

umzusetzen und zu Überwachen. Es gibt zahlreiche Anfragen, Anträge und Gesuche auf

Ausnahmen zu Verfügungen. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des

Landes NRW hat mit Drucksache 2128 am 23.04.2020 eine Allgemeinverfügung erlassen,

die es Fahrschulen und Flugschulen wieder

erlaubt, Ausbildung zu betreiben. Die Ausbildung hat sich somit an den entsprechenden

Vorgaben dieser Verfügung zu richten. Da sich diese jedoch primär auf die Ausbildung in

Fahrschulen bezieht und hierfür optimiert wurde, wurden nachfolgende Regelungen für den

Flugbetrieb im Rahmen der ATO des Aeroclub NRW und die Ausbildung im Bereich

Ultraleichtflug im Rahmen der UL Schule 2095 erstellt, die verbindliche Grundlage der

Ausbildung darstellen. Mit der Verfügung wurde festgelegt, dass sich die Genehmigung auf

motorisierte Flugzeuge beschränkt, also Motorflug, Ultraleichtflug, Motorsegler und

motorisierte Segelflugzeuge. Derzeit ist weitere Ausbildung noch ausgeschlossen. Sollte sich

der Sachstand ändern, werden die Vereine unverzüglich informiert. Maßnahmen, die sich auf

die Flugplätze beziehen, gelten für Luftsportgelände (Sonderlandeplätze /Sportstätten), die

derzeit von einer Schließung betroffen sind und nur für die Ausbildung geöffnet werden

dürfen. Für andere Flugplätze stellen sie lediglich eine Empfehlung dar.

 

SCHUTZMASSNAHMEN IM LUFTSPORT WÄHREND COVID 19 VERSION 1.2

ALLGEMEINE REGELN

1. Jegliche Förderung einer Verbreitung von COVID 19 ist durch alle Beteiligten am Luftsport

zu unterlassen.

2. Der Flugbetrieb ist so zu organisieren, dass Abstandsregeln eingehalten werden und

Zusammenkünfte nur unter Beachtung dieser Regelungen durchgeführt werden.

3. Alle Vereinsaktivitäten wie Zusammenkünfte, Vorträge, Besprechungen, soziale

Veranstaltungen etc. sind untersagt.

4. Sozialräume bleiben geschlossen!

5. Hygieneregelungen sind strikt einzuhalten und durch Aushänge bedarfsgerecht und

ortsbezogen aufzuzeigen (z.B. Toiletten, Vorbereitungsraum etc.)

6. Oberflächen, Türklinken, Flugzeugsteuerungsgegenstände und Kontaktflächen sind nach

jeglicher Nutzung, mindestens aber einmal täglich zu desinfizieren.

7. Fahrten zu und vom Flugplatz dürfen grundsätzlich nicht in Fahrgemeinschaften erfolgen.

8. Am Flugplatz sind nur Personen zugelassen, die unmittelbar und zwingend für den

Flugbetrieb erforderlich sind.

9. Rundflüge, Schnupperflüge und Flüge, die nicht der Aus- und Weiterbildung von Piloten

dienen sind im Rahmen des Luftsports nicht zugelassen.

10. Besucherräume, Terrassen, Spielplätze, Sitzecken etc. sind sichtbar zu sperren.

 

ZUSÄTZLICHE REGELUNGEN FÜR DIE AUSBILDUNG

1. Flugsport darf nur durchgeführt werden, wenn keine Verdachtssymptome für eine COVID

19 Erkrankung vorliegt. Im Zweifel ist von einer Ausbildung abzusehen.

2. Theorieunterricht hat, wo immer möglich, durch E-Learning, Videokonferenzen und

Distance-Learning zu erfolgen.

3. Ist Theorieunterricht im Rahmen von Frontalunterricht unumgänglich, sind

Abstandsregeln einzuhalten und Schulungsräume auf maximal 1 Person pro zehn

Quadratmeter Raumfläche zu begrenzen. Tische und Kontaktflächen sind vor und nach dem

Unterricht zu desinfizieren. Es ist ein Unterrichtsbuch zu führen mit Name, Vorname,

Telefonnummer, Datum und Uhrzeit der Unterrichtung. 4. In der Theorie- und

Praxisausbildung ist zwingend Mundschutz zu tragen. (Textilmundschutz ist ausreichend).

5. Abstandsregeln sind grundsätzlich einzuhalten.

6. Flugvorbereitung hat grundsätzlich individuell zu erfolgen und, wann immer möglich in

der häuslichen Umgebung durchgeführt zu werden.

7. Vor der Durchführung von Überlandflügen sind individuelle Vorbereitungen (NOTAM,

telefonische Vorabsprachen etc.) unabdingbar und zwingen vorausgesetzt.

8. Flugvorbesprechungen mit Flugschülern sollen, wann immer möglich fernmündlich vorab

erfolgen. 9. Im Flugzeug gilt Maskenpflicht als Fremdschutz.

10. Headsets sind personalisiert auszugeben und vor und nach jeder Nutzung zu

desinfizieren. Wo immer möglich sind eigene Headsets zu verwenden.

11. Nach jeder Ausbildung sind Kontaktflächen im Flugzeug zu desinfizieren.

12. Schülerwechsel erfolgen ohne, dass diese sich untereinander treffen

13. Flugnachbesprechungen haben außerhalb von Luftfahrzeugen, bevorzugt fernmündlich

zu erfolgen. 14. Durch die Dokumentationen sind Kontaktnachverfolgungen möglich.

Zuständigen Behörden (z.B. Gesundheitsämter etc.) sind notwendige Informationen zur

Verfügung zu stellen.

15. Bei dem Verdacht einer Infizierung ist die Ausbildung sofort auszusetzen und die

zuständigen Gesundheitsbehörden und der Aeroclub NRW e.V., Ausbildungsleitung sind

unverzüglich schriftlich und telefonisch vorab zu unterrichten.

 

Sollten sich neue Erkenntnisse ergeben, werden wir euch weiter informieren.

Herscheid, 26.04.2020

 

Der Vorstand der Fliegergruppe Plettenberg-Herscheid e.V.

 

In Anbetracht der Tatsache, dass die Anforderungen erheblich sind, bitten wir um

Verständnis, dass bitte jeder der die Möglichkeit zum Fliegen nutzen möchte mit

Unterschrift, die in Kenntnisnahme bestätigt.

Die Fluglehrer sind verantwortlich für das Befolgen der Vorgaben und die Führung des

Unterrichtsbuchs.

Sollten wir feststellen müssen, dass auch nur in Ausnahmefällen, diese Regelungen nicht

befolgt werden, sehen wir uns gezwungen, den Betrieb wiedereinzustellen.

Die Fluglehrer werden entsprechende Flugbetriebszeiten anbieten.

Bitte die persönliche Kontaktaufnahme solange unterlassen bis die Fluglehrer die

Bereitschaft bekannt geben.

Bezüglich der Hygienemaßnahmen hat Jan bereits netterweise ein erstes YouTube Video

erstellt. Dieses könnt ihr mit dem Link:

 

https://youtu.be/n4-Ip4RQg68